Regelung in der DSGVO
Der Art. 6 DSGVO regelt die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten wie folgt:
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Für den eigentlichen Prozess der Beförderung von Sendungen die KEP Branche sind besonders die Punkte a) und b) zutreffend. Die Erfüllung eines Vertrages (siehe b)) ist die Grundlage für die Erbringung der eigentlichen Beförderungsleistung. Besonders im Zusammenhang mit der Nutzung von personenbezogenen Daten über den eigentlichen Beförderungsprozess hinaus beispielsweise für Nachsendeaufträgen (Empfänger) sowie Kundenberatung, Werbung und Marktforschung (Versender, Auftraggeber) kommt auch der Bereich a) zum Tragen.
Grundsätzlich sind dafür Sendungen unter und über 20 kg zu unterscheiden.
- Für Sendungen unter 20 kg sind im Postgesetz in Kombination mit der Postdienste-Datenschutzverordnung detaillierte Regelungen festgehalten.
- Für Sendungen über 20 kg regeln die DSGVO in Kombination die Rechtsgrundlagen.
Sendungen unter 20 kg - Regelung im PostG und PDSV
Diese Regelung der DSGVO wird in Deutschland durch das Postgesetz im § 41 Datenschutz wie folgt präzisiert:
(2) Nach Maßgabe der in Absatz 1 (PostG) genannten Rechtsverordnung dürfen Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, die Daten natürlicher und juristischer Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur betrieblichen Abwicklung von geschäftsmäßigen Postdiensten erforderlich ist, nämlich für
1. das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern eines Vertragsverhältnisses,
2. das Ermitteln von Verkehrsdaten für Vertragszwecke,
3. das ordnungsgemäße Ausliefern von Postsendungen,
4. das ordnungsgemäße Ermitteln, Abrechnen und Auswerten sowie den Nachweis der Richtigkeit der Entgelte für geschäftsmäßige Postdienste.
Auf Grund der Befugnisse nach Satz 1 ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, die sich auf den Inhalt von Postsendungen beziehen, nicht zulässig.
Sendungen unter 20 kg - Regelung in der Postdienste-Datenschutzverordnung
Die im PostG genannte Rechtsverordnung ist die Verordnung über den Datenschutz bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Postdiensten (Postdienste-Datenschutzverordnung - PDSV)
Hier ist in § 3 die Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung geregelt
Kommentare
1 Kommentar
Zu präzisieren sind folgende Themenbereiche:
Die Postgesetz gilt für Sendungen < 20 kg. Es ist jedoch sinnvoll, dass die Regelungen auch darüber hinaus bis mind. bis zur europäischen Post-Gewichtsgrenze von 31,5 kg gelten.
Andernfalls könnten für unterschiedliche Gewichtsstufen unterschiedliche Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung gelten. Das wird umso schwieriger, da sich Sendungen unter und über 20 kg in den gleichen Prozessabläufen befinden.
Fallen Kurierdienste auch unter das Postgesetz?
Was ist mit Versandgütern > 31,5 kg (Möbel und andere Zwei-Mann-Zustellungen). Auch diese werden von KEP Diensten parallel mit Sendungen < 20 kg befördert. Eine abweichende Rechtsgrundlagen wäre schwierig.
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