Das PostG § 4 1. b) ist in Deutschland die Ursache für eine Segmentierung des KEP Marktes in Sendungen unter und über 20 kg. Für Sendungen unter 20 kg sind im Postgesetz in Kombination mit der Postdienste-Datenschutzverordnung detaillierte Regelungen festgehalten. Für Sendungen über 20 kg regeln die DSGVO besonders in Kombination mit dem BDSG neu die Rechtsgrundlagen.
Regelungen für Sendungen unter 20 kg
Die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist im PostG § 42 Abs. 3 festgelegt:
(3) Soweit für das geschäftsmäßige Erbringen von Postdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und übermittelt diesem nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.
- a) die Beförderung von Briefsendungen,
- b) die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder
- c) die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a oder b erbringen.
Regelungen für Sendungen über 20 kg
Für Sendungen über 20 kg ist die Zuständigkeit im BDSG (neu) im § 40 Aufsichtsbehörden der Länder geregelt. Demnach sind hier die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig. Das ist wenig praktikabel, denn so sind zwei verschiedene Behörden für Unternehmen zuständig, die Sendungen über und 20 Kg befördern. Eine Vereinheitlichung ist anzustreben.
Kommentare
1 Kommentar
Zu präzisieren sind folgende Themenbereiche:
Die Zuständigkeit im Postgesetz ist nur bis Sendungen < 20 kg geregelt. Es ist jedoch sinnvoll, dass auch darüber hinaus bis mind. bis zur europäischen Post-Gewichtsgrenze von 31,5 kg die gleichen Aufsichtsbehörden zuständig sind. Andernfalls wären für unterschiedliche Gewichtsstufen unterschiedliche Aufsichtsbehörden zuständig. Das wird umso schwieriger, da sich Sendungen unter und über 20 kg in den gleichen Prozessabläufen befinden.
Kurierdienste sollten nach der gleichen Systematik dieser Aufsichtsbehörde zugeordnet werden.
Was ist mit Versandgütern > 31,5 kg (Möbel und andere Zwei-Mann-Zustellungen). Auch diese werden von KEP Diensten befördert. Eine abweichende Aufsichtsbehörde wäre schwierig.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.